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Grundlagen, Zweck und Anwendungsbereich:
- der Gesetzgeber hat im Juni 2021 obligatorische Tonaufnahmen beschlossen, dieses Obligatorium tritt am 01.01.22 in Kraft
- Zweck: Protokollierung und damit im Streitfall Überprüfbarkeit des versicherungsmedizinischen Gutachtens (z.B. Dauer der Begutachtung)
- Gilt für alle Gutachten in der Sozialversicherung, d.h. Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung. Gilt nicht für Taggeld nach VVG, auch nicht Pensionskassen, Haftpflicht und weitere private Versicherungen. Gilt nicht für Hörgeräte-Expertisen und Härtefallprüfungen.
- Anwendbarkeit: Gilt für alle Begutachtungstermine, die nach dem 1.1.2022 stattfinden. Gilt grundsätzlich, ausser die versicherte Person lehnt die Aufnahme schriftlich gegenüber dem auftraggebenden Versicherer ab. Gilt für das Interview, d.h. Anamneseerhebung und Beschwerdenerfassung, nicht Untersuchungen und Testungen. Es werden versicherte Person, GutachterIn und dolmetschende Person aufgenommen
Zu beachten (<link https: transfer.imk.ch external-link-new-window>siehe Link) ist, dass:
Die GutachterInnen verpflichtet sind,
- die Tonaufnahmen zu erstellen, d.h. auch die Tonqualität angemessen sicherzustellen
- die Aufnahmen sicher zu speichern
- die Aufnahmen sicher zu übermitteln
Für die Zusammenfassung
Prof. Antje Welge-Lüssen
MAS Versicherungsmedizin