Der Vorstand kann Vereinigungen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, einsetzen. Die Satzung der Vereinigung wird durch den Vorstand genehmigt. Vereinigungen dürfen Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung des Vorstandes eingehen. Der Vorstand regelt auch die Rechnungsführung und Vermögensverwaltung. Die Vereinigung erstattet dem Vorstand und der Geschäftssitzung jährlich Bericht. Die Revisionsstelle überprüft die Rechnung der Vereinigung und erstattet ihren Bericht als Teil des Berichtes der Statuten an die Mitgliederversammlung. Der Vorstand löst die Vereinigung auf, wenn deren Tätigkeit abgeschlossen ist. Die Vereinigungen sind auf der SGORL-Webseite namentlich publiziert.

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